Hörer machen Programm Nachtdienst ohne volle Bezahlung: Ist das rechtens?
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Der Jahreswechsel hat manche Veränderung mit sich gebracht - auch bei einer MDR-AKTUELL-Hörerin. Sie möchte anonym bleiben und schreibt: "Ich arbeite in der Pflege im betreuten Wohnen. Seit diesem Jahr bieten wir Nachtdienst mit an. Wir sollen ab 0 Uhr bis 6 Uhr auf Arbeit schlafen und das ist keine Arbeitszeit. Es ist Bereitschaft. Ich bekomme 25 Prozent bezahlt für die Nächte. Ist das rechtens? Ich bin auf Arbeit und bekomme nicht die volle Arbeitszeit und keine Nachtzuschläge."

Wenn der Chef oder die Chefin kommt und zusätzliche Aufgaben verteilt, dann lohnt sich auf jeden Fall ein Blick in die Unterlagen, sagt Heide Schneider, Co-Vorsitzende bei der Pflegegewerkschaft Bochumer Bund: "Ich rate den Kollegen immer, wenn so eine Neuerung kommt, zu gucken: Wie sieht ihr Arbeitsvertrag aus? Steht da überhaupt drin, dass sie verpflichtet sind, Bereitschaftszeit zu machen? So etwas würde ich immer erst versuchen abzuklären, bevor ich anfange."
Regelung oft per Tarifvertrag
Im Fall unserer Hörerin kann es nach Schneiders Ansicht durchaus sein, dass sie die Bereitschaftsdienste auch machen muss - beispielsweise, wenn eine entsprechende Betriebsvereinbarung gilt. Oder ein Tarifvertrag, der diesen Punkt regelt, erklärt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht: "Es gibt viele Tarifverträge, die Bereitschaftszeiten und Zuschläge explizit regeln, und es gibt auch welche, wo Bereitschaftszeiten, wie das ja hier der Fall wäre, geringer vergütet werden als die normale Arbeitszeit – beispielsweise mit 25 Prozent."
Allerdings gelte dann auch: Es muss im Bereitschaftsdienst nur so viel gearbeitet werden, wie auch bezahlt wird, fügt die Gewerkschaftsvorsitzende Schneider hinzu. Es müsse klar sein, dass keine sechs Stunden Vollarbeit anfallen dürfen, wenn die Kollegin sechs Stunden in der Nacht auf Arbeit ist, so Schneider: "Wenn sie sagt, sie bekommt 25 Prozent bezahlt, dann darf sie eigentlich auch nur maximal 25 Prozent richtig arbeiten."
Nachtzuschläge grundsätzlich Pflicht
Einen Punkt sehen beide Expertinnen bei der Bewertung des Falls kritisch: Die Frage nach den Nachtzuschlägen. Denn die müsse es grundsätzlich geben - egal ob normaler Dienst oder Bereitschaft. "Das Gesetz sieht hier 25 bis 30 Prozent Zuschläge vor, wobei auch das geringer bemessen werden kann bei Bereitschaftszeiten, und auch das ist häufig tariflich geregelt", sagt Arbeitsrechtsanwältin Nathalie Oberthür.
Diesen Prozentsatz müsste unsere Hörerin für die kompletten sechs Stunden Bereitschaft bekommen, unabhängig davon, wie viel sie schläft und wie viel sie arbeitet, sagt auch Heide Schneider vom Bochumer Bund. Darüber gebe es auch Urteile – hier dürfte das Vorgehen des Arbeitgebers nicht korrekt sein, so ihre Einschätzung.
Dieses Thema im Programm: MDR AKTUELL RADIO | 17. Januar 2022 | 08:22 Uhr