Wahlrecht Wer ist von der Wahl ausgeschlossen?
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Eigentlich darf jeder Deutsche, der volljährig ist, wählen. Es gibt nur wenige Ausnahmen. Zum Beispiel Menschen mit sogenannten geistigen Behinderungen, die einen rechtlichen Betreuer haben. Sie dürfen zumindest bei der Bundestagswahl nicht wählen. In Deutschland betrifft das rund 85.000 Menschen. In den Bundesländern ist das bereits anders: In Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein dürfen auch Menschen wählen, die unter Betreuung stehen.
Auch ein Richter kann das Wahlrecht entziehen. Das passiert zum Beispiel, wenn jemand für politische Straftaten wie Landesverrat oder Wahlfälschung verurteilt ist. Wer für andere Straftaten im Gefängnis sitzt, darf wählen. Personen, die zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt sind, verlieren zwar für fünf Jahre das passive, nicht aber das aktive Wahlrecht. Das heißt, sie dürfen wählen, sich aber nicht zur Wahl aufstellen lassen. In den meisten Fällen ist dann aber nur eine Briefwahl möglich.
Wer eine Straftat begangen hat, aber krankheitsbedingt schuldunfähig ist, hat kein Recht zu wählen, wenn er sich am Wahltag in einer psychiatrischen Unterbringung befindet.